ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

true balance GmbH

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Verkauf“ (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Kaufvertragsbeziehungen zwischen der Fa. True Balance GmbH, Bahnhofstrasse 9, 72800 Eningen, Deutschland, (nachfolgend „Verkäufer“) und Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend jeweils „Käufer“).

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Verkäufer einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2. Vertragsanbahnung und –abschluss, Angebote, Aufträge

2.1 Die Angebote des Verkäufers sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, dem Verkäufer ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme des Verkäufers, vorbehaltlich Selbstbelieferung des Verkäufers, zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot des Verkäufers.

2.2 Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware oder Leistung erwerben zu wollen. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot binnen 2 Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Mit Bestellung erklärt sich der Käufer mit den vorliegenden AGB einverstanden, und zwar ebenso für künftige Kaufgeschäfte, auch wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2.3 Der Käufer ist zur sofortigen Prüfung der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung des Verkäufers verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Unterbleibt dies, so richtet sich der Vertragsinhalt nach dem Inhalt der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung des Verkäufers. Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung/ Auftragsbestätigung, so gilt Vorstehendes sinngemäß für Abschlags-, Teil- und Schlussrechnung.

2.4 Die Zusage einer bestimmten Eigenschaft oder Eignung der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck sowie die Übernahme einer Garantie ist nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich vom Verkäufer bestätigt wird. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheitder Ware vereinbart worden sind.

2.5 Soweit der Verkäufer Beratungs- oder sonstige Unterstützungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung (insbesondere Färbeeignung) und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, insbesondere im Hinblick auf die Eignung der gelieferten Waren für die vom Käufer beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

3. Kaufpreis, Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

3.1 (a) Alle Preise verstehen sich ab Sitz des Verkäufers.

(b) Der Kaufpreis versteht sich grundsätzlich zuzüglich der zum Vertragsschlusszeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn und soweit USt.-Steuerpflichtigkeit/ –ausweis im Einzelfall einschlägig. Soweit sich im vorgenannten Fall die gesetzliche Mehrwertsteuer in dem Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Rechnungslegung erhöht, hat der Käufer die erhöhte USt. zu zahlen, soweit die vereinbarte Lieferfrist 4 Monate übersteigt.

(c) Bei Lieferungen und Leistungen in der EU hat der Käufer dem Verkäufer vor der Ausführung des Umsatzes seine jeweilige UST-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Bei nichtelektronischen Ausfuhranmeldungen bezüglich der Lieferungen und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland in Länder außerhalb der EU, die nicht vom Verkäufer durchgeführt oder veranlasst werden, hat der Käufer dem Verkäufer den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, hat er zusätzlich die für die Leistung innerhalb Deutschlands zu erhebende Umsatzsteuer vom Rechnungsbetrag zu bezahlen.

(d) In Höhe des Wertes der von ihm erbrachten Teilleistungen ist der Verkäufer berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

3.3 Beträgt die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate, so behält sich der Verkäufer vor, den Preis nach Maßgabe der Veränderung seiner Gestehungskosten einschl. Material- und Lohnkosten sowie ggf. der Transportkosten angemessen anzupassen. Das gleiche gilt für den Fall, dass Zölle oder Abgaben, die auf die Zulieferung zulasten des Verkäufers Anwendung finden, erhöht werden. Erhöht sich der Preis im Vergleich zu dem Lebenshaltungskostenindex weit überproportional, wird die Preiserhöhung auf den am Markt erzielten Preis begrenzt.

Ziffer 4.13 bleibt unberührt.

3.4 Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung ist der Kaufpreis binnen 7 Tagen ohne Abzug fällig, gerechnet ab Ablieferung der Ware beim Käufer. Entsprechendes gilt für Teilleistungen. Ein etwaig vereinbarter Skontobetrag ist nur abzugsfähig, wenn die betreffende Zahlung innerhalb der Skontofrist bei dem Verkäufer gutgeschrieben ist und sich der Käufer nicht mit anderen Forderungen des Verkäufers zum Zeitpunkt der Zahlung in Verzug befindet. Skonto wird nur auf den Nettobetrag gewährt, also insbesondere nicht auf Kosten, Fracht usw.

3.5 Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten erst als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer u. a. Abgaben gehen nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels zu Lasten des Käufers.

3.6. Der Kunde kommt mit Ablauf des 7. Tages nach Ablieferung der Ware, spätestens aber nach Ablauf des letzten Tages eines ihm gewährten Zahlungsziels in Verzug.

3.7 (a) Der Käufer darf gegen Ansprüche des Verkäufers nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(b) Buchstabe (a) gilt entsprechend für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Käufer.

3.8 Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Verkäufer-Forderungen aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben.

3.9 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des Käufers gem. § 369 HGB gilt für den Käufer nicht.

3.10 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit zu stellen, so ist der Verkäufer, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte, aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte.

3.11 Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

3.12 Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Kaufgeschäft abzutreten. Der Käufer kann seine Forderungen gegen den Verkäufer unbeschadet der Regelung des § 354a HGB nicht an Dritte abtreten.

3.13 Die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt durch die Versandstelle des Verkäufers. Sie muss objektiv zutreffend sein.

3.14 Im Verzugsfall ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem im Zeitpunkt des jeweiligen Verzugseintritts gemäß § 247 BGB geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines tatsächlich weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt, ebenso die gesetzlichen Rechte zur Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens sowie Rücktritt vom Vertrag.

3.15 Bei Verzug werden alle Forderungen aus allen Vertragsverhältnissen der Parteien sofort fällig, es sei denn, der Verzug bezieht sich nur auf unwesentliche Forderungsteile.

4. Lieferung, Gefahrübergang

4.1 Soweit keine ausdrückliche Lieferfrist vom Verkäufer zugesagt wurde, kann die Lieferung frühestens 8 Wochen nach Vertragsabschluss verlangt werden. Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt nicht vor dem Eingang aller erforderlichen, durch den Käufer beizubringenden Unterlagen und Informationen.

4.2. Wurde dem Verkäufer eine bestimmte Lieferfrist fest zugesagt, so gilt diese als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand dem Käufer abgeliefert wurde. Umfasst ein Kaufvertrag mehrere Einzellieferungen, so hat die Abnahme der Lieferungen gleichmäßig über die vereinbarte Lieferperiode zu erfolgen.

4.3 Lieferung erfolgt durch Bereitstellung der Ware am Sitz des Verkäufers („Lieferstelle“) Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten die transportsichere Beladung des Fahrzeugs und die Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (z.B. bzgl. Gefahrguttransport).

4.4 Ist Versand vereinbart, versendet der Verkäufer die Ware stets auf Wunsch des Käufers gem. § 447 BGB auf dessen Gefahr und Kosten.

4.5 Soweit Verkäufer-Mitarbeiter in den Fällen Ziff. 4.3, 4.4 außerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsbereichs, aber auf Wunsch des Käufers bei Verladetätigkeiten behilflich sind, handeln sie im alleinigen Auftrag des Käufers.

4.6 (a) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den Frachtführer an der Lieferstelle gem. Ziff. 4.3 über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendung oder Anfuhr, übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Warensendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert, wobei der Verkäufer insoweit nur als Vermittler tätig wird.

(b) Bei Annahmeverzug des Käufers kann der Verkäufer die Ware ohne weitere Ankündigung/Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern.

(c) Bei Verzug des Käufers mit der Abnahme wird der Kaufpreis sofort fällig.

4.7 Teillieferungen des Verkäufers sind zulässig, soweit das dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zumutbar ist.

4.8 Mehrweg-Logistikhilfsmittel (z.B. Mehrwegpaletten) sind auf Rechnung und Risiko des Käufers unverzüglich und in funktionsfähigem Zustand an den Verkäufer zurückzugeben; bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung binnen 1 Monat nach Ablieferung werden sie dem Käufer in Rechnung gestellt.

4.9 Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, es sei denn, dass der Käufer nachweist, dass die Verpackung bei der Übergabe der Sendung an den Transportführer Mängel aufwies bzw. dass die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an den Verkäufer innerhalb der dafür vorgesehenen, besonderen Fristen schriftlich anzuzeigen.

4.10 Wenn und soweit die Parteien im jeweiligen Einzelkaufvertrag INCOTERMS-Klauseln verwenden, so gilt für deren Auslegung die zur Zeit des Einzelkaufvertragsabschlusses gültige Fassung der INCOTERMS. Im Fall von etwaigen Widersprüchen zu den übrigen Inhalten dieser Ziff. 4 der AGB gelten die vereinbarten INCOTERMS-Klauseln vorrangig.

4.11 Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften für die Einfuhr, Lieferung, Lagerung und Verwendung der vom Verkäufer gelieferten Waren im Bestimmungsland bzw. am Bestimmungsort und der Transitländer der Lieferung ist der Käufer verantwortlich, ebenso für die Beschaffung der notwendigen Import- und Transitpapiere (Zoll usw.), soweit diese nicht ausschließlich aus gesetzlichen Gründen durch den Verkäufer beschafft werden müssen.

4.12 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers bleibt vorbehalten.

4.13 Falls ausnahmsweise vereinbart ist, dass der Verkäufer Zoll- bzw. Ausfuhr-/Einfuhrabgaben des Ursprungs-/Bestimmungslandes oder von Transitländern trägt, gehen zwischen Annahme der Bestellung und Auslieferung der Ware in Kraft tretende Erhöhungen derartiger Abgaben zu Lasten des Käufers.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers.

5.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

5.3. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

5.4 (a) Der Käufer ist berechtigt, über die im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer rechtzeitig nachkommt. Zum ordnungsgemäßen Geschäftsgang gehört es z.B. nicht, dass der Käufer mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Insbesondere zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Ware ist der Käufer nicht befugt.

(b) Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Verkäufer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt - ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils des Verkäufers an der verkauften Ware - zur Sicherung an den Verkäufer ab. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Verkäufer in Höhe der dann noch offenen Forderungen des Verkäufers an diesen ab. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren zu verlangen.

(c) Bei Verarbeitung der Waren des Verkäufers durch den Käufer gilt der Verkäufer als Hersteller und erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Waren zu dem der anderen Materialien.

(d) Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Waren des Verkäufers mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zum Rechnungs- oder - mangels eines solchen - zum Verkehrswert der Hauptsache auf den Verkäufer über. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

5.5. Der Käufer ist im Falle eines Weiterverkaufs der Ware verpflichtet, seinerseits einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Kunden zu vereinbaren, ohne den mit dem Verkäufer vereinbarten Eigentumsvorbehalt offenzulegen (nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt).

5.6 Hat der Verkäufer konkreten Anlass zur Sorge, dass der Käufer seine Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Käufer auf Verkäuferverlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in Verkäufer-Eigentum stehenden Waren und die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Das Gleiche gilt bei Widerruf der Einziehungsermächtigung. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

5.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10 %,

so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

6. Gewährleistung, Garantie

6.1. (a) Soweit nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, liefert der Verkäufer die Kaufsache gemäß seiner regulären Produktbeschreibung (Katalog etc.), soweit vorhanden, ansonsten in durchschnittlicher Güte, dabei jeweils unter Berücksichtigung der Buchstaben (b) und (c). Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Kaufsache schuldet der Verkäufer dann nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Käufer insbesondere dann auch nicht aus anderen Darstellungen der Kaufsache in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung des Verkäufers oder seines Vorlieferanten / Herstellers herleiten, es sei denn der Verkäufer hat diese weitergehende Beschaffenheit ausdrücklich in individueller Vereinbarung bestätigt. Garantien bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Verkäufers.

6.2. Der Verkäufer leistet, vorbehaltlich der Einhaltung der Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Käufer gemäß § 377 HGB in Verbindung mit Ziffer 6.3 der vorliegenden AGB, für Mängel der Ware zunächst, nach seiner Wahl, Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Verkäufer behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Der Verkäufer ist berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht des Käufers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadenersatz zu verlangen, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für Schadenersatzansprüche des Käufers gemäß Ziff. 7.

6.3 Die nach § 377 HGB vorgesehene Rüge kann durch den Käufer nur in Schriftform wirksam erklärt werden. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 377 HGB bleiben unberührt. Unabhängig davon sind Gewährleistungsansprüche des Käufers jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 1 Woche, gerechnet ab Ablieferung der Ware bis zur Absendung der Rüge, schriftlich rügt.

6.4 Die Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache.

6.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers aus Gewährleistung beträgt ein Jahr. Anstelle dieser 1-Jahres-Frist gelten in den folgenden Fällen die gesetzlichen

Gewährleistungsfristen:

a) im Falle der Haftung wegen Vorsatzes,

b) im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels,

c) für Ansprüche gegen den Verkäufer wegen der Mangelhaftigkeit einer Ware, wenn sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,

d) für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einervorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen,

e) für Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, und

f) im Falle des Rückgriffs des Käufers aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf.

6.6 Der Käufer geht seiner Gewährleistungsansprüche verlustig, wenn er trotz Mangelkenntnis den Einbau oder die Verarbeitung oder Weitervertrieb der Ware vornimmt.

7. Haftung, Verjährung

In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Verkäufer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln:

7.1 Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7.2 Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein der Verkäufer eine Garantie übernommen oder die der Käufer zugesichert hat, haftet der Verkäufer nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit beruht.

7.3 Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung für die Vertragserfüllung wesentlicher Pflichten („Kardinalpflichten“) beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung anderer als Kardinalpflichten ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

7.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz und bei dem Verkäufer zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.5 Andere gesetzliche Schadensersatz-Ausschlusstatbestände (z.B. § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB) bleiben unberührt.

7.6 Für alle Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in Fällen von Personenschäden, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Haftung nach Produkthaftungsgesetz – eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

8. Höhere Gewalt

Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt, auch unter Berücksichtigung kaufmännisch sorgfältiger Planung und Vorsorge, außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegt (wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand), die Verfügbarkeit der Ware aus der Lieferquelle, aus welcher der Verkäufer die Ware bezieht, reduzieren, so dass der Verkäufer seine vertragliche Verpflichtung (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist der Verkäufer (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden und (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für den Verkäufer nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten des Verkäufers vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9. Geheimhaltung, Datenschutz

9.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden.

9.2 Beide Vertragsparteien beachten die Regeln des Datenschutzes. Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird auf Verkäuferseite durch eine Datenverarbeitungs-anlage unterstützt. Demgemäß werden Daten des Käufers in einer automatischen Datei erfasst und gespeichert. Von dieser Speicherung wird der Käufer hiermit unterrichtet.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel, Schriftform

10.1 Erfüllungsort für die Zahlung des Käufers ist der Sitz des Verkäufers.

10.2 (a) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kaufvertrag, über sein Zustandekommen, seine Wirksamkeit und Durch-führung, ist der Gerichtsstand Bocholt / Deutschland oder – nach Wahl des Verkäufers – der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.

(b) Hat der Käufer seinen Sitz außerhalb der EU, so werden alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kaufvertrag, über sein Zustandekommen, seine Wirksamkeit und Durchführung, nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Es entscheidet ein Einzelschiedsrichter, der gemäß § 14 DIS-Schiedsgerichtsordnung bestellt wird und die Befähigung zum Richteramt in Deutschland haben muss. Schiedsgerichtsort ist der Sitz des Verkäufers. Schiedssprache ist Deutsch. Beweiserhebung erfolgt unter entsprechender Anwendung der für die Beweiserhebung geltenden Regeln der deutschen Zivilprozessordnung.

10.3 Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und der Verweisungsregeln des deutschen Internationalen Privatrechts.

10.4 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

10.5 Maßgebend ist die deutschsprachige Fassung dieser AGB. Eine Bekanntgabe in einer anderen Sprachfassung geschieht lediglich zur Erleichterung des Verständnisses.

 

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